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Willkommen bei Stankusch Westphalen! Vollstreckung von Bußgeldern aus dem EU-Ausland Wer im Ausland einen Verkehrsverstoß beging, kam bisher mit dem Schrecken davon: die ausländischen Bußgeldbescheide waren in Deutschland nicht vollstreckbar. Dies wird sich jetzt bis zum Ende des Jahres ändern! Der EU-Rahmenbeschluss zur „gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Geldsanktionen im Inland“ wird voraussichtlich bis zum 31.12.2010 in Kraft treten. Damit können Bußgeldstellen anderer EU-Länder unbezahlte Geldbußen ab einem Betrag von € 70,00 auch in Deutschland eintreiben. Schon jetzt versuchen holländische Behörden Bußgeldforderungen durchzusetzen. „Sie zeigen sich jedoch bei anwaltlicher Vertretung sehr kooperativ“, weiß Rechtsanwalt Hassel. „Es ist sinnvoll sich in diesen Fällen an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu wenden.“ Bei Bußgeldbescheiden aus Österreich besteht jetzt ein wirksames Vollstreckungsabkommen, wonach Bußgelder ab einer Höhe von € 25,00 vollstreckt werden können. Auch bei Verkehrsverstößen, die in der Zeit vor Inkrafttreten des EU-Rahmenbeschlusses begangen wurden, kann das Bußgeld trotzdem vollstreckt werden, wenn das Bußgeld erst nach Inkrafttreten verhängt oder erst danach rechtskräftig wird. Gegen den Bußgeldbescheid können Betroffene nur in dem Land vorgehen, in dem dieser ergangen ist. Bei Bußgelder aus dem Europäischen Ausland zahlt in der Regel Ihre Rechtsschutzversicherung die Verfahrenskosten und die Kosten Ihres Anwalts. Treten bei ausländischen Bußgeldbescheiden Unklarheiten auf, sollten Sie sich rechtzeitig von Ihrem Anwalt beraten lassen. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie von Herrn Rechtsanwalt Hassel. |
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