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Kündigung- vorgetäuschter Eigenbedarf des Vermieters

Mieter sind in Deutschland weitgehend vor willkürlicher Kündigung geschützt. Der Vermieter muss einen besonderen Grund haben, um ein Mietverhältnis zu kündigen. Als besonderer Grund ist die sogenannte „Eigenbedarfskündigung“ rechtlich anerkannt. Dies ist der Fall, wenn der Vermieter die Wohnung für sich, seine Angehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt.

Was aber passiert, wenn der Eigenbedarf nur vorgetäuscht wird und die Wohnung nicht durch den Vermieter genutzt wird, sondern an einen neuen Mieter vermietet wird?

Kündigt der Vermieter aus Eigenbedarf und bemerkt man dieses, so kann man grundsätzlich Schadens-ersatzansprüche geltend machen. Allerdings muss der Mieter den Beweis dafür führen, dass der Vermieter bereits bei Kündigung des Mietverhältnisses gar nicht in die Räume einziehen, sondern sie anderweitig vermieten wollte. Wendet der Vermieter ein, dass er beispielsweise zwischen der Wohnungs-kündigung und dem Umbau eine neue Partnerin gefunden habe und dass die Wohnung für beide zu klein sie, wäre damit der Schadensersatzanspruch ausgeschlossen. „Da Vermieter nur wenige gesetzlich anerkannte Gründe zur Kündigung eines Miet-verhältnisses haben, wird häufig Eigenbedarf fingiert“, sagt Rechtsanwalt  Stankusch. Es empfiehlt sich in einer solchen Situation sich an einen Rechtsanwalt zu wenden, damit dieser die Situation prüft, um den Schaden zu bestimmen, aber das Kostenrisiko des Mieters einzugrenzen.

 

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