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Was passiert mit der gemeinsamen Wohnung?

Der Auszug eines Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung hat gravierende, sofortige Unterhaltsfolgen für den, der nicht mit den gemeinsamen Kindern zusammenlebt. Des Weiteren wirkt sich diese Entscheidung sofort auf den Kindergeldbezug und im nächsten  Jahr, auf die Steuerklassenwahl der Eheleute aus. Im Rahmen des Ehegattenunterhaltes kommt es oft zur Berücksichtigung eines sogenannten „Wohnvorteils“, also dem Wert des mietfreien Wohnens.

Der Partner, der in der Ehewohnung verbleibt und gegebenenfalls die Kinder betreut, hat gegen den anderen Partner einen Unterhaltsanspruch. Der Wohnvorteil muss gegengerechnet werden.

Oft reicht das Einkommen beider Ehegatten nicht aus, das Eigenheim und eine weitere Wohnung für den anderen Ehegatten zu finanzieren. Dann sollte der Verkauf des Eigenheims frühzeitig durchkalkuliert werden, aber nicht immer ist der sofortige Verkauf des Hauses die richtige Lösung, zumal Schnäppchenjäger auf solche Gelegenheiten warten. Auch lange Zinsbindungen können einen schnellen Verkauf verhindern, selbst, wenn ein zahlungskräftiger Käufer sich für das Haus interessiert. Eine rechtliche Beratung kann hier helfen und Verluste für beide Eheleute vermeiden.

Können sich die Eheleute nicht auf einen Auszug einigen, kann die Zuweisung der Ehewohnung auf einen Ehegatten gerichtlich, auch in einem Eilverfahren, geregelt werden.

 

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