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- Schenkung von Schwiegereltern |
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Willkommen bei Stankusch Westphalen! Wenn Schwiegereltern etwas schenken Der Bundesgerichtshof hatte in einer noch nicht veröffentlichten Entscheidung vom 03.02.2010 (XII ZR 189/06) über eine Klage von Schwiegereltern zu befinden, die ihrem Schwiegerkind einen erheblichen Geldbetrag zugewandt hatten und diesen nach Scheitern der Ehe ihres Kindes zurückverlangten. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kam zwischen den Beteiligten regelmäßig ein Rechtsverhältnis eigener Art zu Stande, das mit den ehebezogenen "unbenannten Zuwendungen" unter Ehegatten vergleichbar war. Ihre Zuwendungen konnten die Schwiegereltern grundsätzlich nicht zurückfordern, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatten. An dieser Rechtsprechung hält der Bundesgerichtshof nicht mehr fest. Vielmehr werden derartige schwiegerelterliche Leistungen nunmehr als Schenkungen qualifiziert. Auf solche Schenkungen bleiben die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar: Die Geschäftsgrundlage solcher Schenkung ist regelmäßig, dass die Ehe zwischen Kind und Schwiegerkind fortbesteht. Mit dem Scheitern der Ehe entfällt diese Geschäftsgrundlage. Dadurch wird die Möglichkeit einer zumindest teilweisen Rückabwicklung eröffnet. Dies gilt nunmehr auch dann, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. „Als Folge dieser geänderten Rechtsprechung ist in Zukunft damit zu rechnen, dass Schwiegereltern, die ihrem Schwiegerkind Vermögenswerte zugewandt haben, künftig häufiger als bisher mit Erfolg eine Rückabwicklung dieser Zuwendung erreichen können", sagt Rechtsanwalt Markus Westphalen, Fachanwalt für Familienrecht aus der Kanzlei Stankusch Westphalen. In Fällen, in denen man als Schwiegereltern Schenkungen an das Kind und das Schwiegerkind vornehmen will, sollte man sich tunlichst möglichst frühzeitig rechtlich beraten lassen.
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