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STANKUSCH WESTPHALEN

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Betreuungsunterhalt der Mütter

Sowohl verheiratete als auch nicht verheiratete Mütter, die ihre Kinder selbst betreuen, erhalten Betreuungsunterhalt bis zum 3. Lebensjahr des Kindes. Danach hängt die Verlängerung des Unterhalts-anspruchs davon ab, ob die Kinder besonderer Betreuung bedürfen, die von der Mutter geleistet wird.

Entscheidend ist auch, ob überhaupt eine Möglichkeit der Kinderbetreuung durch andere Personen- z.B. im Kindergarten- möglich ist. Gibt es keine Gründe, die gegen die Fremdbetreuung des Kindes sprechen, muss die Kindesmutter bereits ab dem 4. Lebensjahr des Kindes eine Halbtagserwerbstätigkeit aufnehmen.

Wir erkämpfen Ihnen die Möglichkeit nach dem Wohl Ihres Kindes selbst zu entscheiden, wann Sie eine Tätigkeit aufnehmen.

 

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