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Willkommen bei Stankusch Westphalen! Erbrechtsreform 2010 Änderungen beim Pflichtteilsrecht Seit dem Inkrafttreten der Erbrechtsreform seit 1. Januar 2010 gelten einige Änderungen, u. a. im Pflichtteilsrecht. Bedeutende Verbesserungen sind die verbesserte Berücksichtigung von häuslichen Pflegeleistungen von Angehörigen und die Abschwächung des Pflichtteilsergänzungsanspruches. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch regelt den Ausgleich der Pflichtteilsberechtigten für lebzeitige größere Schenkungen des Erblassers an Erben oder Dritte. Nach bisherigem Recht konnte der Pflichtteilsberechtigte über einen Zeitraum bis zu 10 Jahren verlangen, dass das verschenkte Vermögen in die Berechnung des Nachlasses einfließt. Der Erbe oder der Beschenkte musste den Pflichtteil unter Berücksichtigung des geschenkten Vermögens in voller Höhe auszahlen. Die Reform des Erbrechts sieht nun vor, dass die Schenkung für die Berechnung des Ergänzungsanspruches immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zeitlich zurückliegt. Beispielsweise wird eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall dann voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr jedoch nur noch zu 9/10, im dritten Jahr nur noch zu 8/10 usw. Bei Ehegattenschenkungen beginnt die Zehnjahresfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch erst mit Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod, so dass praktisch die Abschmelzung des Schenkungswertes nicht relevant wird. Das geänderte Pflichtteilsrecht gilt für alle Erbfälle nach dem 1. Januar 2010 und alle Testamente und Erbverträge, die nach diesem Stichtag errichtet worden sind. „Die Reform führt also zu etwas mehr Gerechtigkeit und einen größerenGestaltungsspielraum für den Erblasser“, sagt Rechtsanwalt Westphalen.
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