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STANKUSCH WESTPHALEN

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Gewährleistung bei Bauverträgen

Ihr Haus ist endlich fertig und Sie wollen einziehen. Umso ärgerlicher ist es, wenn Sie dann einen Mangel feststellen. Grundsätzlich gilt, dass etwas mangelhaft ist, wenn es nicht den im Vertrag vereinbarten Abmachungen entspricht. Dabei ist es unerheblich, ob der Mangel durch Nachlässigkeit des Bauunter-nehmens entstanden ist.

Ein Vertrag kann nicht alle Mängel vorhersehen. Deshalb kann auch in diesem Fall ein Gewährleistungs-anspruch geltend gemacht werden.

Die Verjährungsfrist für Gewährleistung beginnt mit dem Tag der Abnahme. Für Bauwerke gilt eine Verjährungsfrist von 5 Jahren. Werden Mängel vom Auftraggeber arglistig verschwiegen, so beginnt die Verjährungsfrist nicht mit dem Tag der Abnahme, sondern mit dem Tag, an dem der Bauherr den Mangel entdeckte.

Bei Baumängeln gibt es keinen anderen Weg als sofort mit dem Anwalt Ihres Vertrauens zu sprechen. Fotografieren Sie die Mängel und vereinbaren Sie einen Termin mit Rechtsanwalt Stankusch.

 

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