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Urlaub verfällt nicht bei Krankheit

Krank zu sein, ist schon schlimm genug. Wird einem dann aber auch noch der Urlaub von seinem Arbeitgeber gestrichen, so ist man doppelt gestraft. Dies ist inzwischen jedoch nicht mehr möglich. Der europäische Gerichtshof legte im Januar 2009 fest, dass der Urlaub ohne jede Einschränkung gewährt wird. §7 Abs. III BUrlG  legte fest, dass ein Mitarbeiter, der länger krank war, seinen Urlaub nur in den ersten drei Monaten des Folgejahres nehmen konnte. Dauerte seine Krankheit über den 31. März hinaus, so verfiel der gesamte Urlaub vom Vorjahr, ohne dass der Mitarbeiter etwas dagegen machen konnte. Diese rechtliche Regelung ist europarechts-widrig, wie der europäische Gerichtshof fest-stellte.

Will der Arbeitgeber den Urlaub nicht gewähren, so darf der Arbeitnehmer allerdings nicht unerlaubt von der Arbeit fernbleiben. Wenn der Arbeitgeber nicht ganz zwingende betriebliche Gründe vorbringt, muss er den Urlaub gewähren – und tut er dies nicht freiwillig, ist ein Antrag im Eilverfahren vor dem Arbeitsgericht erforderlich.

Das Arbeitsgericht ordnet dann die Urlaubsgewährung in einer einstweiligen Verfügung an. Rechtsanwalt Volker Stankusch weist zudem daraufhin: „ Für den rechtsschutzversicherten Mandanten ist dieser Antrag sogar ohne jede anwaltlichen Kosten möglich.“

 

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